Auszug aus BGI 517
( Berufsgenossenschaftliche Informationen für die Sicherheit bei der Arbeit)
Die zweckmäßige Verbindung und Erschließung von Arbeits-, Produktions- und Lagerflächen ist die Aufgabe von Verkehrswegen. Auf diesen Verkehrswegen werden Rohstoffe, Fertigwaren u. ä. transportiert. Weiterhin sollen sie für Mitarbeiter ein gefahrloser Zugang zu Arbeitsplätzen sein. Außerdem ist das Verlassen von Gebäuden, Betriebsteilen usw. im Gefahrfall über Notausgänge und Rettungswege sicherzustellen. Man unterscheidet je nach nutzungsart Verkehrswege für den Personenverkehr, Lastverkehr sowie Personen- und Lastverkehr. Verkehrswege sind gegenüber anderen Flächen gut sichtbar abzugrenzen, durch Bodenmarkierungen, Leitplanken u.ä. zu kennzeichnen. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m² Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege generell gekennzeichnet sein. Eine Trennung von Personen- und Lastverkehr ist anzustreben. Verkehrswege müssen übersichtlich angelegt sein, auf kürzester Distanz zum Ziel führen, von Gegenständen freigehalten werden und ausreichend und sachgemäß beleuchtet sein. Drohen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren, ist eine Sicherheitsbeleuchtung (Notbeleuchtung) erforderlich. Unebenheiten im Verlauf von Verkehrswegen sind zu vermeiden oder auszugleichen.
Bei Verengung von Verkehrswegen durch Träger, Pfeiler, Leitungen, Stufen u.ä. besteht Anstoß- Quetschgefahr, diese Stellen sind durch gelb-schwarze Markierungen zu kennzeichnen. Die Oberflächen (Fußböden) von Verkehrswegen müssen eben, rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. Beim Einsatz von Flurförderzeugen ist darauf zu achten, daß die Oberflächen (Fußböden) druckfest, stoßunempfindlich und abriebfest sind. Die Breite der Personenverkehrswege richtet sich nach der Zahl der im Betrieb tätigen Personen.
Eine Mindestbreite von 1,10m darf nicht unterschritten werden. Die Breite der Verkehrswege für den innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr ist abhängig vom eingesetzten Tranportmittel und vom Ladegut.
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